Gesetze / Bundesarchivgesetz

BArchG

§ 15 Nutzung von Archivgut des Bundes durch die abgebenden Stellen

Stand: 23.10.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/15#abs-1 (1) Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder Funktionsnachfolger haben gegen Ersatz der Auslagen im Bundesarchiv jederzeit gebührenfreien Zugang zu Archivgut des Bundes, das sie abgegeben haben, wenn sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In Ausnahmefällen wird der Zugang bei der abgebenden Stelle gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/15#abs-2 (2) Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 ist nicht auf Unterlagen mit personenbezogenen Informationen anzuwenden, die vor einer Vernichtung oder Löschung an das Bundesarchiv abgegeben worden sind. In diesen Fällen besteht das Zugangsrecht nur nach Maßgabe der §§ 10 bis 13, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die personenbezogenen Informationen ursprünglich gespeichert worden sind.

§ 14 § 16